Wiener Mieter-Union Zusammen sind wir stärker.

Betriebskosten sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen – und für viele Mieterinnen und Mieter kaum mehr nachvollziehbar. Dabei dürfen Vermieter nicht beliebig Kosten verrechnen. Wir prüfen Ihre Betriebskostenabrechnung gemeinsam mit Ihnen, finden unzulässige Positionen und helfen, zu viel bezahltes Geld zurückzuholen.

Wobei wir Ihnen helfen

  • Durchsicht der jährlichen Betriebskostenabrechnung und der monatlichen Akontozahlungen
  • Prüfung, welche Kosten überhaupt verrechnet werden dürfen
  • Vorbereitung der Belegeinsicht bei der Hausverwaltung
  • Heiz-, Warmwasser- und Fernwärmekosten richtig einordnen
  • Rückforderung unzulässiger Beträge – wenn nötig über die Schlichtungsstelle

Welche Betriebskosten darf der Vermieter verrechnen?

Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – dazu zählen Altbauwohnungen und auch Gemeindewohnungen – legt das Gesetz abschließend fest, welche Betriebskosten an Mieter weitergegeben werden dürfen. Dazu gehören etwa Wasser und Abwasser, Müllabfuhr, Rauchfangkehrung, Schädlingsbekämpfung, Strom für allgemeine Teile, Versicherungen, Verwaltungshonorar und Hausbetreuung.

Nicht verrechnet werden dürfen hingegen zum Beispiel Kosten für Reparaturen und Erhaltungsarbeiten, die Bildung von Rücklagen außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen oder Aufwendungen, die nur einzelnen Wohnungen dienen. Genau hier finden wir in der Praxis häufig Fehler.

Typische Fehler in der Betriebskostenabrechnung

  • Reparaturkosten oder Sanierungsarbeiten, die als „Hausbetreuung“ oder „Instandhaltung“ verrechnet werden
  • Versicherungen, die über das zulässige Maß hinausgehen
  • Falscher Verteilungsschlüssel bzw. falsche Nutzfläche Ihrer Wohnung
  • Doppelt verrechnete Positionen oder Kosten aus dem falschen Abrechnungsjahr
  • Unklare Pauschalen ohne nachvollziehbare Belege

Fristen und Belegeinsicht

Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter die Abrechnung über das Vorjahr bis spätestens 30. Juni legen. Mieterinnen und Mieter haben das Recht, in die Belege Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen. Zu Unrecht verrechnete Beträge können in der Regel innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Belegeinsicht schriftlich verlangen, worauf Sie bei den Unterlagen achten sollten und wie Sie Einwände formulieren. Bleibt die Hausverwaltung uneinsichtig, kann die Überprüfung bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien (MA 50) beantragt werden.

Unsere Tipps für den Anfang

  1. Abrechnungen mehrerer Jahre aufheben und vergleichen – große Sprünge sind ein Warnsignal.
  2. Akontozahlungen auf der Vorschreibung mit der Abrechnung abgleichen.
  3. Belegeinsicht schriftlich verlangen und Termin dokumentieren.
  4. Nachforderungen nicht ungeprüft bezahlen, aber Fristen im Auge behalten.
Sie brauchen Unterstützung? Schildern Sie uns Ihr Anliegen – wir melden uns so rasch wie möglich.
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Häufige Fragen

Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung vorliegen?

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes muss die Abrechnung für das vergangene Kalenderjahr bis spätestens 30. Juni gelegt werden.

Kann ich zu viel bezahlte Betriebskosten zurückfordern?

Ja. Unzulässig verrechnete Beträge können in der Regel innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden. Wir prüfen, ob sich eine Rückforderung lohnt.

Darf ich die Rechnungen zur Abrechnung sehen?

Ja, Sie haben ein Recht auf Belegeinsicht und dürfen auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Die Einsicht sollten Sie schriftlich verlangen.

Gilt das auch im Gemeindebau?

Ja. Gemeindewohnungen von Wiener Wohnen fallen unter das Mietrechtsgesetz. Auch dort lohnt sich ein genauer Blick auf die Abrechnung.

Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei laufenden Fristen rufen Sie uns bitte direkt an.